August 2026

«Höhere leitende Tätigkeit»:

«Höhere leitende Tätigkeit»: Bild

Das Gericht befasste sich mit der Klage eines IT-Leiters, der über 600'000 Franken Überzeitentschädigung verlangte. Entscheidend für das Urteil waren zwei Fragen:

1. Gilt das Arbeitsgesetz für ihn?

2. Gilt seine geleistete Mehrarbeit als bewiesen und genehmigt?

Der Arbeitgeber argumentierte, der IT-Leiter gehöre zum Kader und sei deshalb nicht geschützt durch die Arbeitszeitregeln.

Das Arbeitsgericht widersprach:

Das Führen von Mitarbeitenden (direkt oder indirekt) macht jemanden nicht automatisch zu einer höheren Führungskraft.

Auch ein hoher Lohn oder Titel reichen dafür nicht.

Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsbefugnis: Wer wichtige Unternehmensentscheide nicht selbst treffen kann, gilt nicht als höher leitend.

Der IT-Leiter musste Anträge jeweils den Vorgesetzten vorlegen, was fehlende Entscheidungsmacht zeigt. Also ist das Arbeitsgesetz auf ihn anwendbar.

Überstunden: Der Mitarbeitende erfasste seine Zeiten in einer mit der Firma abgesprochenen Excel-Tabelle. Einmal pro Jahr übermittelte er die Jahresübersicht an die HR-Abteilung. Gemäss Arbeitsgericht hatte das Unternehmen so Kenntnis von den Überzeitstunden und akzeptierte sie stillschweigend. Die Überzeit gilt deshalb als genehmigt und entschädigungspflichtig. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Z 2025 Nr. 4 vom 7.7.2025)